2014 – Überarbeitung der Einfriedungssatzung

Ziele und Vorschläge der FBU

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Müller,

Für die am 14.10.2014 stattfindende Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, möchten wir, die FBU-Fraktion, zu den Beratungen bzgl. Neuregelung der Einfriedungssatzung die nachfolgend beschriebenen Anregungen einbringen.

Die Überarbeitung der Einfriedungssatzung sollte aus unserer Sicht folgenden Zielen Rechnung tragen:

  1. Vereinfachung der Satzung durch die Festlegung allgemeiner, technischer Richtlinien, anstelle der detaillierten Vorgabe von zulässigen Zaun- und Einfriedungsarten
  2. Entlastung der Stadtverwaltung durch Schaffung einer praktisch anwendbaren Entscheidungsmaßgabe mit weitreichender Abdeckung, die dem Bauamt die selbständige Beschlussfassung ohne vorherige Beratung mit dem Bauausschuss ermöglicht
  3. Entlastung des Bauausschusses durch den Entfall der zahlreichen Anträge auf Abweichung von den Regelungen der Einfriedungssatzung
  4. Vermeidung der von den Bürgern oft als „ungerecht“ empfundenen Einzelfallentscheidungen und Ausnahmegenehmigungen des Bauausschusses
  5. Steigerung der allgemeinen Lebensqualität und Attraktivität unserer Stadt durch mehr Gestaltungsfreiheit und Vielfalt bei der Errichtung von Einfriedungen

In Anlehnung an die o.g. Zielsetzungen möchten wir folgende konkreten Eckpunkte in die Diskussion einbringen:

  • keine konkrete Vorgabe spezieller Zaun- und Einfriedungsarten (die Vorgabe für unauffällige Farben sollte erhalten bleiben)
  • die Differenzierung zwischen öffentlichen, privaten und übrigen Grundstücksgrenzen sollte sich ausschließlich auf die maximal zulässigen Höhen beziehen:
    • bis max. 1,00 m in Sichtdreiecken (wie bisher)
    • bis max. 1,75 m an Grundstücksgrenzen zu privaten und öffentlichen Verkehrsflächen (Vorschlag FBU)
    • bis max. 2,00 m an übrigen Grundstücksgrenzen (wie bisher)
  • die geschlossene Bauweise jeglicher Ausführung sollte generell an allen Grundstücksgrenzen gestattet werden, aber in ihrer Länge prozentual zur Seitenlänge der jeweiligen Grundstücksgrenze, sowie pro Teilstück auf 4 bis 5 m begrenzt werden (Gleichmäßigkeit zwischen „offen“ und „geschlossen“ sollte nicht zwingend vorgeschrieben werden); die Durchlässigkeit für Kleintiere muss dabei auf allen Grundstücksseiten gewährleistet sein
  • eine geschlossene Bauweise kann auch durch „fest-“ ausgeführte und befestigte Verkleidungen erfolgen; „nicht feste“ Verkleidungen wie z.B. Stoff- oder Schilfmatten sollten nicht zulässig sein
  • verletzungs- oder auf sonstige Art gefährliche Ausführungen wie z.B. Stacheldraht, scharfe Spitzen usw. sollen explizit verboten werden (wie bisher)
  • Bepflanzungen offener wie auch geschlossener Einfriedungsbereiche sollten erlaubt sein, sofern der Eigentümer Beeinträchtigungen z.B. der Gehwege durch Art der Bepflanzung und regelmäßige Pflege ausschließen kann
  • falls besondere „höherwertige“ Anforderungen an eine Einfriedung, wie z.B. Schallschutz nachvollziehbar begründet sind (und nur in solchen Fällen) sollen abweichende Ausführungen ausnahmsweise vom Bauausschuss genehmigt werden können

Wir würden uns freuen, wenn diese Vorschläge bei der Überarbeitung der Einfriedungssatzung berücksichtigt werden könnten.

Mit freundlichen Grüßen,

Florian Vogl
Stellvertretender Fraktionsvorsitzender
FBU Bobingen e.V.

 

 

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