2016 – Informationsfreiheit – Satzungstext

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Bobingen
(Informationsfreiheits-Satzung)

§ 1 Zweck der Satzung
(1) Zweck dieser Satzung ist es, den freien Zugang zu den bei der Stadt Bobingen vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Dies betrifft auch Informationen der von der Stadt verwalteten Anstalten des öffentlichen Rechts, die städtischen Eigenbetriebe sowie die ganz oder teilweise in städtischen Besitz befindlichen Unternehmen, unabhängig von deren
Rechtsform. Die Satzung legt die grundlegenden Voraussetzungen fest, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Bobingen.
(3) Das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der Stadt Bobingen geführten Akten kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(4) Von der Satzung sind explizit Informationen ausgenommen, die der Geheimhaltung nach den    §§ 5 bis 8 unterliegen.

§ 2 Informationsfreiheit
(1) Jeder hat Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen von dieser Satzung erfassten Informationen.
(2) Im Sinne nachvollziehbarer Entscheidungsgrundlagen und transparenter Entscheidungsabläufe und um den Aufwand individueller Antragstellung und Antragserledigung möglichst
gering zu halten, veröffentlicht die Stadt Bobingen so weit wie möglich alle Informationen von allgemeinem und öffentlichem Interesse auf ihren offiziellen Internetseiten, einschließlich Informationen ihrer Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1.
(3) Die Stadt Bobingen veröffentlicht insbesondere Tagesordnungen und Beschlüsse des Stadtrats, Protokolle und Unterlagen öffentlicher Sitzungen, Subventions- und Zuwendungsbescheide, Haushalts- und Bewirtschaftungspläne, Statistiken, Gutachten, Berichte, öffentliche Pläne, insbesondere Bauleitpläne. Außerdem die Unterlagen über die
von ihr geplanten und durchgeführten Bauvorhaben. Ebenso Entscheidungen in Gerichtsverfahren, an denen die Stadt Bobingen beteiligt ist sowie alle weiteren Informationen von öffentlichem Interesse unter Wahrung der Grundsätze der §§ 5 bis 8 dieser Satzung.

§ 3 Antragstellung / Ausgestaltung des Informationszugangs
(1) Alle nicht bereits nach § 2 im Internet veröffentlichten Informationen sind nach Maßgabe dieser Satzung auf Antrag zugänglich zu machen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller
kann wählen, ob ihr oder ihm von der Stadt Bobingen Auskunft erteilt, Akteneinsicht gewährt oder die Informationsträger zugänglich gemacht werden, die die begehrten Informationen enthalten. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht. Im Antrag sind die begehrten Informationen zu benennen. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die Stadt Bobingen der Antragstellerin oder dem Antragsteller Hilfe zu leisten.
(2) Die Stadt Bobingen benennt eine zentrale Stelle als Ansprechpartnerin, bei der die Anträge nach Absatz 1 gestellt werden können. Die Stadt Bobingen gibt öffentlich bekannt,
insbesondere auf ihrer Internetseite, zu welchen Zeiten und wie diese Ansprechpartnerin erreicht werden kann. Außer bei dieser Ansprechpartnerin können die Anträge direkt bei der
Stelle gestellt werden, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Wird ein Antrag bei einer Stelle der Stadt Bobingen gestellt, die über die Informationen nicht verfügt, so hat
diese die Stelle zu ermitteln, die über die Informationen verfügt, an diese den Antrag weiterzuleiten und die Antragstellerin oder den Antragsteller darüber zu informieren.
(3) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Stadt Bobingen vorhandenen Informationen in
Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.
(4) Wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt wird, stellt die Stadt Bobingen ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten dafür zur
Verfügung und gestattet die Anfertigung von Notizen.
(5) Die Stadt Bobingen stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.
(6) Die Stadt Bobingen kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt.

§ 4 Erledigung des Antrages
(1) Die Stadt Bobingen macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen zugänglich.
(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers.
(3) Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 auf einen Monat verlängert werden. Die Antragstellerin oder der
Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.

§ 5 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung
Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit und solange

  1. die Preisgabe der Informationen dem Wohl des Bundes, des Landes oder der Stadt Bobingen Nachteile bereiten würde.
  2. die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen,
  3. durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde, oder
  4. die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden würde.

§ 6 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses
(1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde.
(2) Geheim zu halten sind Protokolle vertraulicher Beratungen.
(3) Informationen, die nach Absatz 1 und 2 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt
bei vertraulichen Beratungen nur für Ergebnisprotokolle.

§ 7 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann abgelehnt werden, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit erheblich überwiegen.
(2) Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die Stadt Bobingen der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Stadt Bobingen ist bei ihrer Entscheidung über den Informationszugang an diese Stellungnahme nicht gebunden.

§ 8 Schutz personenbezogener Daten
(1) Der Antrag ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Informationen offenbart werden, es sei denn,

  1. die oder der Betroffene willigt ein;
  2. die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt;
  3. die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten;
  4. die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der Person liegt;
  5. die Antragstellerin oder der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegend schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen oder Dritter stehen der Offenbarung nicht entgegen.

(2) Dem Antrag soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Bürorufnummer beschränken und

  1. die betroffene Person in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder
  2. die betroffene Person als Gutachterin oder Gutachter, Sachverständige oder Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat, es sei denn, der Offenbarung stehen im Einzelfall schutzwürdige Belange der betreffenden Person entgegenstehen.

(3) Soll auf Antrag Zugang zu personenbezogenen Informationen gewährt werden, so ist die oder der Betroffene über die Freigabe von Informationen zu unterrichten, falls dies nicht mit
einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist. Können durch den Zugang zu Informationen schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden, so hat die auskunftspflichtige Stelle dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 9 Trennungsprinzip
Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments der Schutzbestimmung der §§ 5 bis 8 unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugänglich gemacht.

§ 10 Städtische Informationsfreiheitsbeauftragte
(1) Der Stadtrat der Stadt Bobingen ernennt eine(n) städtische(n) Informationsfreiheitsbeauftragte(n), an die/den sich alle Personen wenden können, die der Ansicht sind, dass die
ihnen von dieser Satzung gewährten Rechte nicht oder nicht vollständig beachtet worden sind.
(2) Die oder der Informationsfreiheitsbeauftragte soll diese Rechte durchsetzen. Sie oder er hat das Recht zur vollständigen Einsicht in alle Unterlagen und das Recht, sich direkt an die
erste Bürgermeisterin oder an den ersten Bürgermeister zu wenden.
(3) Der/die Informationsfreiheitsbeauftragte ist verpflichtet, dem Stadtrat mindestens einmal jährlich Bericht zu erstatten. Der Bericht umfasst mindestens:

  1. die Art der einzelnen Anfragen, in anonymisierter Form
  2. eine Statistik über den Verlauf der Anfragen
  3. eine Statistik über die Bearbeitungsdauer

Wenn es in der Stadt Bobingen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten gibt, soll diese mit dieser Aufgabe betraut werden.

§ 11 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten
Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.

§ 12 Kosten
Einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte sind gebührenfrei. Für weitergehende Auskünfte sind die Gebühren so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits
und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebührensätze richten sich nach dem bestehenden Kostenverzeichnis und sollen nicht höher
sein als einhundert Euro. Das Kostenverzeichnis orientiert sich dabei an der bestehenden Gebührensatzung der Archivsatzung. Über die Höhe der Gebühren ist die Antragstellerin
oder der Antragsteller vorab zu informieren. Bei Ablehnung entstehen dem Antragssteller keine Kosten.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am … in Kraft.

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